Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
§1
Geltung der AGB

Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
(auch künftige) mit der Neumann-Immobilien-Management
GmbH (nachfolgend genannt) abzuschließenden
Verträge.
§2
Vertragsgegenstand, Vertragsabschluß, Doppeltätigkeit

Durch
das Verwenden der Angebote und/oder die Inanspruchnahme bzw.
unwidersprochene Duldung der Dienstleistungen der akzeptiert
der Auftraggeber die nachfolgenden Bedingungen. Die ist
berechtigt, für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrags
entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
§3
Angebote, Haftung, Vorkenntnis

Eine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
vom Eigentümer/Vermieter zur Verfügung gestellten
Informationen kann die nicht übernehmen.
Die Angebote der erfolgen
freibleibend, Zwischenvermietung bzw. Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten. Die haftet
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist dem
Kunden ein Angebot der bei Erhalt bereits bekannt,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich der mitzuteilen.
Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, so kann er sich
später nicht auf Vorkenntnis des Angebots berufen.
§4
Wirtschaftliche Gleichwertigkeit, Persönliche Identität,
Folge- und Ersatzgeschäft

Die
Provision wird auch geschuldet, wenn nicht der Kunde selbst,
sondern ein Unternehmen an dem er wirtschaftlich mittelbar
oder unmittelbar beteiligt ist oder an dessen Ergebnis er mittelbar
oder unmittelbar wirtschaftlich teilnimmt oder auf dessen Leistung
er Einfluss hat, abschließt; gleiches gilt für den
Fall, wenn statt des Gegenstands des Maklervertrags ein Vertrag
mit wirtschaftlich entsprechendem Ergebnis geschlossen wird,
beispielsweise ein Leasingunternehmen eingeschaltet wird.

Im
Geschäftsverkehr
mit Kaufleuten entsteht ein Provisionsanspruch auch für
Ersatz- und Folgegeschäfte. Ein Ersatzgeschäft
liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der von
der anderen Hauptvertragspartei eine andere Gelegenheit erfährt und hierüber ein
Hauptvertrag abgeschlossen wird oder über die nachgewiesene
Gelegenheit mit dem Nachfolger der anderen Hauptvertragspartei
einen Vertrag schließt oder anstatt zu mieten kauft
oder mietet anstatt zu kaufen.

Ein
Folgegeschäft
liegt vor, wenn in nicht allzu ferner Zeit nach Abschluss
des Hauptvertrags eine Erweiterung/Veränderung der abgeschlossenen
Vertragsgelegenheit eintritt, z.B. erst nur gemietet oder
gepachtet wurde und in der Folge ein Gewerbemiet- oder Pachtvertrag
um weitere Flächen ergänzt wird.
§5
Vertraulichkeit, Weitergabe an Dritte

Die
dem Kunden von der erteilten Informationen sind
ausschließlich für diesen bestimmt. Er ist verpflichtet,
diese streng vertraulich zu behandeln. Er darf sie nicht an
einen Dritten weitergeben.

Verletzt
der Kunde diese Pflicht und kommt ein Hauptvertrag mit diesem
Dritten zustande, so ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung der
vollen Provisionszahlung an die verpflichtet.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Informationen
an ein Unternehmen gibt und diese dann von Angehörigen
des Unternehmens für sich persönlich verwertet werden.
§6
Zwischen der N-I-M und
dem Auftraggeber gelten folgende Provisionssätze
zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für Nachweis- bzw.
Vermittlungsprovision vereinbart

1.
Kauf: Bei An- und Verkauf von Immobilien (einschließlich
Wohnungseigentum/ Erbbaurecht) beträgt die Provision 2,5%
des Gesamtpreises, bei Erbbaurechten des auf die gesamte Vertragsdauer
entfallenden Erbbauzinses.

2.
Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen: Bei
Vermietung/Verpachtung von Gewerbeflächen beträgt
die Provision bei Verträgen bis 5 Jahren 2½ Monatsmieten,
bei Verkaufsflächen 3 Monatsmieten, jeweils einschließlich
Neben- und Betriebskosten.

Die
Provisionssätze
bei Vermietung/Verpachtung erhöhen sich jeweils um eine
halbe Monatsmiete, falls der Miet- bzw. Pachtvertrag über
eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist.
Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option (Gelegenheit)
für die Verlängerung der Miet- oder Pachtzeit,
so erhöhen sich die Provisionssätze ebenfalls jeweils
um eine halbe Monatsmiete.

Enthält
der Miet-/Pachtvertrag die Option (Gelegenheit) auf Erstanmietung
bzw. Vormietrechte zusätzlicher Flächen, so entsteht
Provisionsanspruch auf diese Flächen, in Höhe der
in diesen Geschäftsbedingungen genannten Provisionsätzen,
bei Ausübung der Option. Vereinbarte mietfreie Zeiten
bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Bei
Vereinbarung von Vorkaufsrechten/Optionen (Gelegenheiten) beträgt
die Provision 1% des vereinbarten Kaufpreises, mangels einer
solchen Vereinbarung 1% des Verkehrswertes des Vertragsgegenstands.
Werden Vorkaufsrechte/Optionen (Gelegenheiten) ausgeübt,
ist die volle Provision zu zahlen.

3.
Vermietung von Wohnraum: Bei
Vermietung von Wohnräumen beträgt die Provision 1½ Monatskaltmieten
für den Mieter.

4.
Geschäfts- und Unternehmensverkäufe: Bei
An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how
oder Gegenständen beträgt die Provision 5% des
Gesamtpreises.
§7
Entstehen und Fälligkeit der Provision

Der
Provisionsanspruch der entsteht, sobald aufgrund
des Nachweises und/oder der Vermittlung der ein
Vertrag bezüglich der von der nachgewiesenen
und/oder vermittelten Gelegenheit zustande gekommen ist, Mitursächlichkeit
genügt.

Der Provisionsanspruch
der bleibt
auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag
nachträglich einvernehmlich
von den Vertragspartnern aufgehoben wird.

Die
Provision ist verdient und fällig mit Abschluss des Vertrags.
Die Provision ist zahlbar unmittelbar nach Erhalt der Rechnung
der .
§8
Vollmacht, Schriftform, Gerichtsstand

Mitarbeiter
der sind zu Verhandlungen/Vereinbarungen bezüglich
der Courtage nicht berechtigt. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich
der Schriftform. Es gilt das deutsche Recht. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand 29525 Uelzen vereinbart.
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